Glossar
Verbotsvorbehalt
Der Verbotsvorbehalt ist ein Rechtsgrundsatz im deutschen Sozialrecht, der besagt, dass Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich erlaubt sind, es sei denn, sie sind ausdrücklich verboten. Anders ausgedrückt: Es gilt das Prinzip der Leistungsfreiheit. Das heißt, dass Versicherte Anspruch auf alle medizinischen Leistungen haben, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind.
Der Verbotsvorbehalt findet Anwendung auf alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, einschließlich der Arzneimittelversorgung, der ärztlichen Behandlung, der Krankenhausbehandlung und der Hilfsmittelversorgung. Es gibt jedoch bestimmte Leistungen, die nicht inbegriffen sind oder deren Erbringung bestimmten Voraussetzungen unterliegt. Beispielsweise kosmetische Operationen oder reine Wellness-Angebote werden nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.
Im Kontext des Wirtschaftlichkeitsgebots impliziert der Verbotsvorbehalt, dass medizinische Leistungen ausschließlich in Fällen von Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit erbracht werden dürfen. Sofern eine Leistung aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar ist, kann sie auch dann untersagt werden, wenn sie grundsätzlich erlaubt wäre.
