Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

Ambulantes Operieren

Bereits seit Anfang der 90er Jahre müssen nicht mehr alle operativen Eingriffe stationär durchgeführt werden. Mit der Einführung des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) wurde den Krankenhäusern die Möglichkeit eröffnet, auch ambulante Operationen anzubieten. Ziel dieser Änderung ist es, unnötige vollstationäre Krankenhausaufenthalte zu vermeiden, eine wirtschaftliche und zugleich patientenorientierte Versorgung sicherzustellen und die Zusammenarbeit zwischen niedergelassenen Vertragsärzten und Krankenhäusern zu fördern.

Bis zum Jahr 2023 werden ambulant durchführbare Leistungen ausschließlich nach §115b SGB V definiert und in einem Katalog für ambulantes Operieren festgelegt. Dieser AOP-Katalog besteht mit Einschränkungen (Hybrid-DRGs) grundsätzlich fort. Ambulant erbrachte Leistungen werden analog zum niedergelassenen Bereich nach dem EBM vergütet. Leistungen aus diesen Katalogen sind grundsätzlich ambulant zu erbringen, es sei denn, es liegen definierte Ausnahmetatbestände (Kontextfaktoren = Diagnosen, medizinische Maßnahmen, Beatmungsversorgung u.a.) vor, die eine stationäre Aufnahme rechtfertigen. Ist eine stationäre Behandlung dennoch erforderlich, muss sie durch diese medizinischen oder sozialen Gründe gerechtfertigt sein. In diesen Fällen sind bei der Abrechnung entsprechende medizinische Begründungen (MBEG) anzugeben.

Ab Januar 2024 hat der Gesetzgeber Hybrid-DRGs eingeführt, die für bestimmte Indikationsbereiche, die jährlich erweitert werden, für Krankenhäuser und niedergelassene Ärzte verpflichtend abzurechnen sind. Dabei ist zu beachten, dass Leistungen, die sowohl im AOP-Katalog als auch im DRG-Katalog als Hybrid-DRG enthalten sind, von den Krankenhäusern als Hybrid-DRG abgerechnet werden müssen.