Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

aG-DRG System

Das G-DRG-System und seine Bestandteile regeln die anteilige Finanzierung der Betriebskosten (d. h. der tatsächlich durch die individuelle Behandlung verursachten Kosten) in Krankenhäusern. Der Grundgedanke hierbei ist, die durchschnittlichen Kosten für medizinisch ähnliche Fälle zu definieren und die Erlöse entsprechend der tatsächlichen durchschnittlichen Fallkosten im DRG-System auszuweisen. Die Bezahlung erfolgt durch vorab festgelegte Budgets, die sich aus den G-DRGs (German Diagnosis Related Groups) und zusätzlichen Entgelten zusammensetzen. Neben dieser budgetierten Vergütung sind auch zusätzliche Einnahmen möglich, beispielsweise durch Zahlungen für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) oder Wahlleistungen. Dies ermöglicht eine gesamtvolkswirtschaftliche Kostensteuerung und Kostenkontrolle und ist der Grund für die weite internationale Anwendung von DRG-Systemen im Abrechnungsbereich.

Im Rahmen des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG), das am 11. Dezember 2018 verabschiedet wurde, wurden die Kosten für die sogenannte „direkte Pflege am Bett“ als wichtiger Bestandteil der Betriebskosten aus der Kostenkalkulation des aG-DRG-Systems ausgegliedert und somit für die Erlösberechnung nicht mehr berücksichtigt. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) veröffentlicht daher seit dem 1. Januar 2020 in seinen DRG-Katalogen DRGs mit abgesenkten Bewertungsrelationen aufgrund der „Pflege am Bett“, was zu abgesenkten Zahlbeträgen geführt hat. Seit 2020 wird das System unter dem Namen „aG-DRG-System“ geführt. Das „a“ in der Bezeichnung steht für „ausgegliedert“. Die Pflegepersonalkosten werden nun außerhalb des DRG-Systems entgolten.

Gemäß den Vorgaben der aktuellen Krankenhausreform ist davon auszugehen, dass weitere Kostenblöcke (ärztliches und sonstiges Personal) ab 2027 ebenfalls als Vorhaltekosten aus den bereits reduzierten Kosten ausgegliedert werden. Die verbleibenden Kostenblöcke würden dann noch etwa 50 % der Betriebskosten des Einzelfalls in sogenannten rDRGs (Residual-DRGs) abdecken.